Der Kostenersatz richtet sich nach ihrer Krankenversicherung.
Verschwiegenheitspflicht
Gemäß § 15 des Psychotherapiegesetzes sind Psychotherapeuten, sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertrauten und bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet.